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So werden Sie Mitglied

Sie wollen bei uns wohnen oder einfach Teil unserer Genossenschaft sein?

Dann stellen Sie einen Aufnahmeantrag und erwerben Sie Genossenschaftsanteile.

Sprechen Sie hierzu bitte in der Geschäftsstelle bei unseren Bestandsverwaltern vor.

Eric Schmilorz

Bestandsverwalter

Oliver Schmidt

Bestandsverwalter

Sandra Freiberg

Bestandsverwalterin

Sandra Knopf

Mitgliederverwaltung

In den folgenden Auszügen aus unserer Satzung (geänderte Fassung vom 21.06.2016) erhalten Sie genaue Informationen zur Mitgliedschaft und zur Höhe der Genossenschaftsanteile.

II. Gegenstand der Genossenschaft

§ 2 Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sicher und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.

(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen, soweit diese dem gemeinnützigen Zweck und dem Wohl der Mitglieder dienen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.

(3) Beteiligungen sind zulässig.

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen; Vorstand und Aufsichtsrat beschließen gemäß § 28 (e) die Voraussetzungen.

III. Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden

a) natürliche Personen,
b) Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und die Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung die Satzung in der jeweils geltenden Fasssung zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Eintrittsgeld

(1) Bei Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes, bis zum Höchstbetrag eines Geschäftsanteils, beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung gemäß § 28 f der Satzung.

(2) Das Eintrittsgeld ist dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Lebenspartner, den minderjährigen Kindern eines Mitgliedes sowie dem die Mitgliedschaft fortsetzenden Erben zu erlassen.

(3) Einem Beitretenden, der bereits Mitglied einer anderen Wohnungsgenossenschaft ist, kann das Eintrittsgeld auf Antrag erlassen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

a) Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) Tod,
d) Auflösen oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft,
e) Ausschluss.

§ 7 Kündigung der Mitgliedschaft

(1) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.

(2) Die Kündigung findet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres statt. Sie muss mindestens 3 Monate vorher schriftlich erfolgen.

(3) Das Mitglied hat ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht nach Maßgabe des § 67 a GenG, wenn die Vertreterversammlung

a) eine wesentliche Änderung des Gegenstandes der Genossenschaft,
b) eine Erhöhung des Geschäftsanteils,
c) die Einführung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
d) die Einführung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
e) die Verlängerung der Kündigungsfrist über 1 Jahr hinaus,
f) die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen beschließt.

(4) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft und dem in der Liste der Mitglieder vermerkten Jahresschluss aus, bei späterer Eintragung jedoch erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Eintragung bewirkt wird.

V. Geschäftsanteile, Geschäftsguthaben und Nachschusspflicht

§ 16 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben

(1) Das Mitglied beteiligt sich an der Genossenschaft aufgrund einer schriftlichen unbedingten Beitrittserklärung durch Übernahme eines oder mehrerer Geschäftsanteile. Der Geschäftsanteil beträgt 155,00 EUR.

(2) Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird oder überlassen worden ist, hat mehrere Geschäftsanteile, deren Anzahl sich nach der Wohnungsgröße richtet, zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile, welche an die Wohnung gebunden und somit unteilbar sind.

(3) Jeder Pflichtanteil ist sofort in voller Höhe einzuzahlen. Der Vorstand kann auf Antrag die Einzahlung in Raten zulassen.

(4) Die Mitglieder können weitere Anteile übernehmen, wenn die zuvor übernommenen Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.

(5) Solange ein Geschäftsanteil nicht voll eingezahlt ist, ist der Gewinnanteil dem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.

(6) Die Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene
Verlustanteile, bilden das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.

 

Hier können Sie unsere vollständige Satzung herunterladen.

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